Bregenzer Übereinkunft

Nach mehrjährigen Verhandlungen um die Fischerei im Bodensee-Obersee und einem vorgelegten Vertragsentwurf war es am 5. Juli 1893 soweit: die Bregenzer Übereinkunft betreffend die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee wurde beschlossen. Die Präambel lautet: „Um die wertvollen Fischarten im Bodensee zu erhalten und zu vermehren, sind die Regierungen von Österreich, Baden, Bayern, Liechtenstein, der schweizerische Bundesrat und die Regierung von Württemberg übereingekommen, gleichartige Bestimmungen zu vereinbaren“. Als Geltungsbereich wurde der Bodensee-Obersee (einschließlich Überlinger See) bis zur Konstanzer Rheinbrücke festgelegt. Die vereinbarten Vorschriften betrafen sowohl Fanggeräte und –methoden und Maschenweiten als auch Schonzeiten und Schonmaße. Die Idee der nachhaltigen Bewirtschaftung war ebenso enthalten, wie der Artenschutz. Auch der Zusammenhang des Bodensees mit seinen Zuflüssen und mit anderen Gewässernutzungen wurde bereits damals erkannt und berücksichtigt, ebenso die Notwendigkeit der Fischereiaufsicht. Jede Regierung bestellte einen oder mehrere Bevollmächtigte, die sich „die von ihren Regierungen im Vollzug dieser Übereinkunft getroffenen Anordnungen gegenseitig mitteilen und von Zeit zu Zeit zusammenkommen, um über die zur Förderung der Fischerei zu ergreifenden Maßregeln zu beraten. Das Nähere über diese Tätigkeit der Bevollmächtigten ist in einer Geschäftsordnung festzustellen.“ Die Wirksamkeit dieser Übereinkunft wurde mit zehn Jahren festgelegt, danach „soll es jedem vertragschließendem Teile freistehen, jederzeit mit einjähriger Kündigungsfrist von der Vereinbarung zurückzutreten.“ Von dieser Möglichkeit wurde bisher von keinem Staat Gebrauch gemacht und die Vereinbarung wird bis heute mit entsprechenden Adaptierungen erfolgreich umgesetzt.

Bregenzer Uebereinkunft 1893

Bregenzer Uebereinkunft 1893 – Handschrift

Gegenwärtig wird die ordentliche Bevollmächtigtenkonferenz jährlich im Juni durchgeführt. Es ist üblich, dass jeder Vertragsstaat, mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein, die Geschäftsführung für drei Jahre übernimmt. Die jährliche IBKF ist zweitägig und besteht aus einer Vorkonferenz mit allen staatlichen Fischereiaufsehern, den Interessenvertretern der Fischerei (Internationaler Bodenseefischereiverband, IBF) sowie Vertretern der IGKB. An der eigentlichen Konferenz am nächsten Tag nehmen nur die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten und die Sachverständigen teil.

Beschlüsse der Bevollmächtigtenkonferenz kommen nur durch Zustimmung aller Bevollmächtigten zustande (Einstimmigkeit) und müssen jeweils in nationales Recht umgesetzt werden.[:en]